Wykonawca
Keine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV
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Rozstrzygnięcia
5
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Zamawiający
1
Branże
1
Grupa kapitałowa: keine Angabe(przypisanie szacowane)
Reg. Keine Angabe
Wygasające umowy tego wykonawcy
- 26 lip 2028szacowanaUnterstützung ARIS FrameworkBITMARCK Holding GmbHKeine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV—
- 26 lip 2028szacowanaUnterstützungsdienstleistungen für Projektleitung- und Koordination im Bereich Document ServicesBITMARCK Holding GmbHKeine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV—
- 26 lip 2028szacowanaUnterstützungsleistungen TI ZulassungsmanagementBITMARCK Holding GmbHKeine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV—
- 2 sie 2028szacowanaSoftwareentwicklung Bestandsbereinigung BITMARCK_21c|ngBITMARCK Holding GmbHKeine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV—
- 2 sie 2028szacowanaBITMARCK_21c|ng GKV-FachentwicklerBITMARCK Holding GmbHKeine Angabe - der Zuschlag erging für die Lose an mehrere Bieter, die weiterhin über Einzelrealisationswettbewerbe im Wettbewerb zueinander stehen. Eine Veröffentlichung der Namen der Bieter unterbleibt daher mit Bezug auf § 39 Abs.6 Nr.3& 4 VgV—